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Ab Oktober 2020: Neue Steuerberechnung für PKW & Motorräder

Bereits im Jänner 2020 gab es für Autobesitzer die erste Änderung in Sachen Steuern: die NOVA wurde ökologisiert und an das neue Messverfahren WLTP angepasst. Zukünftig wird auch die motorbezogene Versicherungssteuer (MVSt) neu berechnet: Sie richtet sich ab 1.10.2020 nicht mehr nur nach der Leistung des Verbrennungsmotors (kW), sondern auch nach dem CO2-Ausstoß. Auch bei Motorrädern werden zukünftig Hubraum und CO2-Werte in die Berechnung einfließen.

Wen betrifft die Änderung?

Die Änderung betrifft alle Erstzulassungen ab dem 1.10.2020. Für alle Fahrzeuge, die bis 30. September 2020 zugelassen wurden, ändert sich an der Besteuerung nichts.

Mehr Leistung, mehr CO2 = mehr Steuer
Für jedes kW über 65 kW und für jedes Gramm CO2 über 115 Gramm zahlt man ab Oktober 8,64 € pro Jahr. Dabei werden mindestens 5 kW an Leistung und 5 Gramm CO2 angesetzt, somit ergibt sich eine Mindeststeuer von 86,40 € pro Jahr.

Berechnungsformel PKW Berechnungsformel Motorrad
(kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer (ccm – 52) * 0,014 + (CO2 – 52) * 0,20 = monatliche Steuer (Mindestwert: 10g/km)

Befreiung von der MVSt

Komplett befreit von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind reine Elektrofahrzeuge (nicht aber Range-Extender und Hybrid-PKW). Ebenfalls befreit sind Fahrzeuge, die vorwiegend der persönlichen Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen dienen und Motorräder mit einem Hubraum bis 100 cm³.

Unterjährigkeitszuschlag entfällt

Wer die motorbezogene Versicherungssteuer nicht jährlich, sondern halb- oder vierteljährlich oder monatlich bezahlt, musste bisher einen Zuschlag von bis zu 10 % in Kauf nehmen. Für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, entfällt dieser Zuschlag für unterjährige Zahlung.

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