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Kampf ums Kindeswohl: Obsorge nach der Trennung

Die Frage des weiteren Umgangs mit gemeinsamen Kindern ist auch Angelegenheit des Gesetzgebers.

Die Trennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten ist zumeist schmerzlich. Bei gemeinsamen Kindern spitzen sich Auseinandersetzungen zu: Wer übernimmt künftig Erziehung und Pflege, wo und wie dürfen Elternteile einschreiten? Die Frage des weiteren Umgangs mit gemeinsamen Kindern ist auch Angelegenheit des Gesetzgebers. Die Kindschafts- und Namensrechtsänderung im Jahr 2013 erweitert die bestehende Rechtsprechung um einige Punkte, ohne frühere Bestimmungen aufzuheben. Wir informieren über grundsätzliche Regelungen.

Grundsatz Kindeswohl

Das Wohl des Kindes hat oberste Priorität: Die betreuenden Elternteile müssen sich um die angemessene Versorgung und sorgfältige Erziehung kümmern und die Anlagen Ihrer Kinder fördern. Das sogenannte Wohlverhaltensgebot besagt, dass alle Handlungen oder Äußerungen zu unterlassen sind, die den anderen Elternteil vor dem Kind schlechtmachen.

Gemeinsame Obsorge nach Scheidung

Prinzipiell wird bei einer Scheidung beiden Elternteilen die Obsorge übertragen, selbst wenn die Heirat erst nach Geburt des Kindes erfolgte. Bei keiner Einigung darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind künftig überwiegend aufhält, wird das Gericht befasst. Der betreuende Elternteil kann den Wohnort bestimmen, die Unterhaltspflicht trifft den nichtbetreuenden Elternteil.

Streitfälle und Schlichtungen

Die gemeinsame Obsorge umfasst gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung, Pflege und Erziehung, aber sie bedeutet nicht automatisch den Gleichklang in allen Fragen – frisch nach einer Trennung überwiegen meist Streit, Verletzung und wogende Emotionen. Wer bestimmt, welche Schule das Kind besuchen soll oder welche medizinische Behandlungen erforderlich sind? Auch bei gemeinsamer Obsorge darf jeder Elternteil alleine tätig werden: Mutter oder Vater können etwa ihr Kind rechtswirksam an einer bestimmten Schule anmelden – den Ausschlag gibt, „wer schneller ist“. Sollte der andere Elternteil nicht einverstanden sein, kann er Entscheidungen rückgängig machen und das Pflegschaftsgericht muss einschreiten.

Erforderliche Zustimmungen

Bei Namensänderungen, Fragen der Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Ähnlichem ist die Zustimmung beider obsorgebetrauten Elternteile notwendig, manchmal auch die Einwilligung des Gerichts; etwa bei Annahme von belasteten Schenkungen, bei Erbrechtsverzicht oder finanziellen Entscheidungen, die 10.000 € übersteigen; ebenso bei Vertragsabschlüssen oder Klagseinbringungen im Namen des Kindes.

Alleinige Obsorge

Bei unverheirateten Eltern obliegt die Obsorge per Gesetz alleine der Kindesmutter, dem Vater steht in diesem Fall ein Informations- und Äußerungsrecht, aber keine Entscheidungsbefugnis zu. Auf Wunsch kann die Obsorge jedoch auf beide Elternteile ausgeweitet werden. Übrigens: Der Begriff des „unehelichen Kindes“ wurde 2013 aus dem Gesetz gestrichen und das Pfllegschaftsgericht verfügt seit 2013 über umfassendere Möglichkeiten, das Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Elternteilen durchzusetzen. Ab 14 Jahren dürfen Kinder zudem selbst entscheiden, ob sie den Kontakt mit einem nicht obsorgeberechtigten Elternteil wünschen und sie können Anträge in Fragen von Pflege, Erziehung oder Besuchsrecht stellen. Ein vom Gericht bestellter Kurator vertritt dann die Ansprüche des Kindes.

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